,,Über 30 Jahre Erfahrung in der Kfz-Branche - nicht nur ein Beruf, sondern eine Berufung."
FAQ
Kfz-Gutachter und Kfz-Gutachterinnen untersuchen Fahrzeug-Schäden nach einem Unfall. Sie
erstellen aber auch Wertgutachten, z. B. für Oldtimer.
Nach einem Unfall werden sämtliche Schäden, die nachweislich auf den Unfall zurückzuführen
sind, ermittelt und akribisch dokumentiert. Daraus wird der Aufwand für die Reparatur beziffert.
Dieses Gutachten ist nicht nur die Grundlage, um sich die voraussichtlichen Reparaturkosten
von der Kfz-Versicherung erstatten zu lassen, sondern bezieht auch die Wertminderung des
verunfallten Fahrzeugs mit ein.
In § 249 BGB wird das allgemeine Schadensersatzrecht in Deutschland definiert. Dort ist
geregelt, dass ein durch Fremde verschuldeter Schaden an einer Sache, in diesem Falle an
Ihrem Fahrzeug, so wieder herzustellen ist, wie vor Beginn des Schadenseintritts, nicht besser,
aber auch nicht schlechter.
Demnach haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen qualifizierten und unabhängigen
Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung der beschädigten Sache (Fahrzeug) zu
beauftragen.
Ebenso haben Sie das uneingeschränkte Recht, eine beliebige Werkstatt, Ihrer Wahl, mit der
Behebung des Schadens zu beauftragen.
Des weiteren haben Sie das uneingeschränkte Recht, eine Rechtsanwaltskanzlei Ihrer Wahl mit
der Geltendmachung Ihrer Rechte zu beauftragen.
Ihr Recht bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) im Überblick:
- Das Recht der freien Wahl eines Kfz-Sachverständigen
- Das Recht der freien Wahl Ihrer Reparaturwerkstatt
- Fiktive Abrechnung (Abrechnung laut Gutachten) Ihres Schadens
- Die Sachverständigenkosten übernimmt die gegnerische Versicherung
- Die Rechtsanwaltskosten übernimmt die gegnerische Versicherung
- Kosten für Leihwagen oder
- Kosten durch Nutzungsausfall
Bei unseren qualifizierten Kfz-Schadengutachten müssen Sie auf keinen dieser Ansprüche
verzichten. Denn in unseren Gutachten werden auftragsgemäß alle wichtigen Leitsätze zur Kfz-
Schadengutachtenerstellung, nämlich
- die Schadensfeststellung
- die Beweissicherung
- die Ermittlung der Unfallschadenhöhe
für unsere Kunden nach bestem Wissen und Gewissen
- unparteiisch
- unabhängig
- objektiv
nach den Vorgaben und Leitsätzen des Institutes für Sachverständigenwesen (IFS) und den
Vorgaben und Leitsätzen des Deutschen Gutachter und Sachverständigen Verbandes e.V.
(DGuSV) umgesetzt.
Die Versicherungen stellen Ihr Recht oftmals in Frage, indem sie versuchen, die
Schadenabwicklung Ihres verunfallten Fahrzeuges durch die eigenen Kfz-Sachverständigen
begutachten zu lassen, um sich auf diesem Wege Kosten bezüglich
- Schadenshöhe
- Sachverständigenhonorar
- Rechtsanwaltshonorar
- vermindertem Wiederbeschaffungswert
- erhöhtem Restwert
- Vergabe von merkantilen Wertminderungen zu ersparen.
In einem Haftpflichtschadenfall haben Sie freie Werkstattwahl. Die gegnerische Versicherung
kann Ihnen keine Werkstatt zuweisen. Einige Versicherungstarife (Kasko) beinhalten eine
Partnerwerkstattklausel. Trifft das auf Ihren Vertrag zu, kontaktieren Sie am besten vorab die
Versicherung.
Im Haftpflichtschadensfall steht Geschädigten ein Anwalt oder eine Anwältin zu. Die Kosten
müssen von der regulierenden Versicherung gezahlt werden. Falls die Rechtslage unklar ist, ist
in jedem Fall eine Rechtsberatung sinnvoll.
Eine passive Rechtsberatung darf auch von zertifizierten Sachverständigen durchgeführt
werden. Sie können mit Ihrer Erfahrung und Sachkenntnis auch bei dem Erstkontakt zu einem
fachbezogenen Anwalt oder einer fachbezogenen Anwältin behilflich sein.
Es gibt Bedingungen, bei denen Ihnen ein Ersatzfahrzeug zusteht, z. B. wenn Ihr Unfallfahrzeug
nicht mehr verkehrssicher ist oder Ihr Fahrzeug repariert wird. Auch hier kann Ihnen der oder
die Kfz-Sachverständige bei der Einschätzung Ihrer Ansprüche und bei dem Erstkontakt
bezüglich eines Ersatzwagens zur Seite stehen.
In einem Kostenvoranschlag werden, bzw. dürfen, keine Werte des zur Rede stehenden
Fahrzeuges beziffert werden. Es werden fahrzeugspezifische Werte außer Acht gelassen:
– Wiederbeschaffungswert
Der Definition nach ist das der Wert eines vergleichbaren anderen Fahrzeugs, unmittelbar vor
Schadenseintritt. Demnach handelt es sich bei dieser Wertanagabe um Kosten, die für den
gleichwertigen Ersatz eines beschädigten Fahrzeuges, unter Berücksichtigung, wie z.B. Alter,
Laufleistung, Zustand und Ausstattung, aufgebracht werden müssen.
– Restwert
Der Definition nach ist das der aktuelle Wert des unreparierten, verunfallten Fahrzeuges im
Istzustand. Der Restwert wird vom Kfz-Sachverständigen beispielsweise mittels einer
sogenannten „Restwertbörse“, oder durch mindestens 3 Restwertangebote regionaler
Autohäuser, Fahrzeughändler, Werkstätten, usw. ermittelt und in das Gutachten eingesetzt.
– merkantile (kaufmännische) Wertminderung
Der Definition nach beziffert dieser den Wertverlust, den ein Fahrzeug nach einem
Unfallschadensereignis, trotz sach- und fachgerechter Reparaturen, erfährt. Ein merkantiler
Minderwert darf von einem Kfz-Sachverständigen dann vergeben werden, wenn das zur Rede
stehende Fahrzeug nach einem Unfallschaden auf dem Markt einen geringeren Verkaufspreis,
als das gleiche, unfallfreie Fahrzeug erzielen würde.
Diese Differenz steht dem oder der Geschädigten zu. Er oder sie ist allerdings
offenbarungspflichtig, d. h. man muss jeden bekannten Vorschaden am Fahrzeug bei evtl.
Veräußerung angeben.
– die Beurteilung
Die Gefahr, dass verschiedene Beurteilungen falsch eingeschätzt werden, ist sehr groß. Die
Beurteilung, ob ein Unfallfahrzeug „reparaturwürdig“, ist, oder ob es sich um einen
„Totalschaden innerhalb der „130% Regelung“ handelt, oder gar um einen „wirtschaftlichen
Totalschaden“ handelt, obliegt qualifizierten Kfz-Sachverständigen.
Ein qualifiziertes Kfz-Schadengutachten, das durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen
oder eine Kfz-Sachverständige erstellt wurde, hat vor jedem Gericht Bestand und dient vor den
Gerichten als „beweissicherndes Dokument“.
Nachteile bei der Schadensregulierung für die geschädigte Person aufgrund in Auftrag
gegebener Kostenvoranschläge sind leider viel zu oft an der Tagesordnung.
Deshalb sollte man keine Reparaturkostenkalkulation, besser bekannt als
Kostenvoranschlag, beispielsweise durch ein Autohaus oder Kfz-Werkstatt erstellen
lassen!
Zögern Sie nicht lange und melden Sie sich. In meiner langjährigen Praxis habe ich mit den
unterschiedlichsten Ausgangslagen bei Unfällen zu tun gehabt. Lassen Sie uns gemeinsam
besprechen, was in Ihrem Fall zu tun ist.





Büro-Adresse:
Kfz-Sachverständigenbüro Bruckrath
Herr Olaf Helle
Bruckrath 61
41334 Nettetal
+49(0)1731 025 131
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